Satzung des TuS GERMANIA 1910 e.V. Horstmar
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
“Turn- und Sportverein Germania 1910 e.V. Horstmar“
Der Sitz des Vereins ist Horstmar, Kreis Steinfurt.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eintragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Natürliche Personen, die in der Stadt Horstmar ihren Hauptwohnsitz haben, erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung in den jeweiligen Fachschaften.
- Natürliche Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Horstmar haben, können die Mitgliedschaft aufgrund eines Aufnahmeantrages erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens regelt die Geschäftsordnung des Vereins. Die Ablehnung einer Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Fachschaftsvorstand. Der Austritt kann nur zur Mitte und zum Ende eines Jahres erklärt werden. Die Einhaltung einer Erklärungsfrist für den Austritt ist nicht erforderlich.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher Aufforderung seiner Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Fachschaftsvorstand. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet der Vereinsvorstand endgültig.
- Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder erhalten keine Abgeltungsbeiträge oder Beitragsrückerstattungen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Übungs-, Spiel- und Wettbewerbsordnung teilzunehmen.
- Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein uneingeschränktes aktives Wahlrecht. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein passives Wahlrecht. Für die selbständigen Jugendfachschaften gilt die Altersbegrenzung nicht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinbeiträge, Umlagen und die Gebühren für die Teilnahme an Übungsstunden, Spielen und Wettbewerben zu entrichten, sofern Der Verein nicht eine Freistellung von Beiträgen und Gebühren vorgenommen hat.
- Der Verein erlaubt keine Einlagen in Geld- oder Sachwerten.
§ 7 Organisation des Vereins
Der Verein bildet Fachschaften für die zu betreibenden Sportarten. Die Fachschaften verwalten sich selbständig nach den Bestimmungen dieser Satzung und der gültigen Geschäftsordnung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsvorstand
- die Fachschaftsversammlungen
- die Fachschaftsvorstände
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Vereinssatzung,
- die Wahl des Vereinsvorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer für die Hauptkasse,
- die Entlastung des Vereinsvorstandes,
- die Festsetzung der Vereinsbeiträge,
- die Bildung von Fachschaften
- Die Mitgliederversammlung tagt wenigstens einmal jährlich. Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende des Vereinsvorstandes und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vereinsvorstandes ein. Die Einladung erfolgt durch 14-tägigen vorherigen Aushang im Vereinskasten bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereinsvorstandes und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vereinsvorstandes. Für den Zeitpunkt des Wahlvorganges zum Vereinsvorstand übernimmt ein Mitglied aus der Versammlung den Vorsitz.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Unabhängig hiervon bleibt die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung so lange gegeben, bis auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird, dass die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt gefassten Beschlüsse sind wirksam zustande gekommen. Die noch nicht abgehandelten Vorlagen einer so abgebrochenen Mitgliederversammlung sind auf die Tagesordnung einer alsbald neu einzuberufenden Mitgliederversammlung zu setzen. Die Einladungsfrist für die neu einzuberufende Mitgliederversammlung beträgt mindestens 3 Tage. Eine Einladungsfrist ist nicht einzuhalten, wenn die ursprüngliche Einladung bereits den Termin für die neu einzuberufende Mitgliederversammlung enthält.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sofern diese Satzung in besonderen Fällen eine größere Mehrheit vorschreibt, bleibt es dabei.
- Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterschreiben sind.
§ 10 Der Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Kassenwart,
- dem Beisitzer,
- Der Vereinsvorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder den Fachschaftsversammlungen und den Fachschaftsvorständen übertragen sind.
- Der Vereinsvorstand, erweitert durch Vertreter der Fachschaften, tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Über die Versammlungen des Vereinsvorstandes ist eine Niederschrift zu führen. Diese Niederschriften sind vom Geschäftsführer zu unterschreiben.
§ 11 Die Fachschaftsversammlungen des Vereins
- Die Fachschaftsversammlungen sind zuständig für:
- die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit ihrer Fachschaftsvorstände,
- die Wahl ihrer Fachschaftsvorstände,
- die Wahl der Prüfer ihrer Fachschaftskassen,
- die Entgegennahme und Beratung der Geschäftsberichte ihrer Fachschaftsvorstände und der Jahresrechnung ihrer Fachschaften
- die Entlastung der Fachschaftsvorstände,
- die Auflösung ihrer Fachschaften.
- Die Fachschaftsversammlungen tagen wenigstens einmal jährlich, und zwar vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung. Zu den Fachschaftsversammlungen lädt der Vorsitzende der Fachschaft ein. Den Vorsitz in der Fachschaftsversammlung führt der Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch ein anderes Fachschaftsvorstandsmitglied vertreten.
- Die Fachschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 der Fachschaft angehörigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Unabhängig hiervon bleibt die Beschlussfähigkeit der Fachschaftsversammlung so lange gegeben, bis auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird, dass die Fachschaftsversammlung nicht beschlussfähig ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt gefassten Beschlüsse sind wirksam zustande gekommen. Die noch nicht abgehandelten Vorlagen einer so abgebrochenen Fachschaftsversammlung sind auf die Tagesordnung einer sofort im Anschluss an die abgebrochene Versammlung einzuberufenden Fachschaftsversammlung zu setzen. Der Fachschaftsvorsitzende oder sein Vertreter ist berechtigt, die neue Sitzung sodann neu zu eröffnen. In dieser neuen Sitzung dürfen nur noch die nicht abgehandelten Tagesordnungspunkte der ersten ursprünglichen Sitzung gehandelt werden. Somit ist sichergestellt, dass keine vorher nicht bekannten, neu hinzugekommene Tagesordnungspunkte behandelt werden. Die Fachschaftsversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Sofern diese Satzung in besonderen Fällen eine größere Mehrheit vorschreibt, bleibt es dabei.
- Über die Fachschaftsversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese Niederschriften sind vom Fachschaftsvorsitzende zu unterschreiben.
§ 12 Der Fachschaftsvorstand
- Der Fachschaftsvorstand besteht mindestens aus folgenden Mandatsträgern:
- dem Fachschaftsvorsitzenden,
- dem Geschäftsführer der Fachschaft,
- dem Kassenwart der Fachschaft,
- dem Jugendwart,
- Werden Beisitzer in den Fachschaftsvorstand gewählt, ist ein Beisitzer zum stellvertretenden Vorsitzenden der Fachschaft zu berufen.
- Der Fachschaftsvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsvorstand vorbehalten sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Zu den Versammlungen des Fachschaftsvorstandes lädt der Vorsitzende der Fachschaft ein. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder sein Vertreter.
- Der Fachschaftsvorstand tagt je nach Bedarf. Der Fachschaftsvorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
- Über die Versammlungen des Fachschaftsvorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
§ 13 Amtsdauer der Vereinsorgane
Alle Wahlen zu den Vereinsorganen werden für die Dauer von 2 Jahren getätigt, bei Ersatzwahlen für die Dauer der Restzeit. Ersatzwahlen finden jeweils in der ersten nach dem Ausscheiden eines Organmitgliedes folgenden Mitgliederversammlung oder Fachschaftsversammlung statt.
Die Wahlen der einzelnen Funktionen in den Vereinsorganen werden so aufgeteilt, dass in jedem Jahr ein Teil von ihnen neu gewählt werden muss. Die Aufteilung der in Wechsel neu zu wählenden Funktionen innerhalb des Hauptvorstandes sowie der Fachschaftsvorstände regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 14 Kassenführung des Vereins
Der Verein unterhält eine Hauptkasse für die zentralen und gemeinsamen Aufgaben des Vereins. Des weiteren unterhält er Fachschaftskassen für die einzelnen Fachschaften und Jugendkassen für die selbstständigen Jugendabteilungen der Fachschaften. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.
§ 15 Nachweis des Vereinsvermögens
Der Hauptkassenwart und die Kassenwarte der Fachschaften und der selbständigen Jugendabteilungen haben über die Vermögenswerte ein Verzeichnis zu führen.
§ 16 Die Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer der Hauptkasse und die Kassenprüfer der Fachschaftskassen sowie der Jugendkassen haben jährlich einmal – nach Erstellung der Jahresabschlüsse – die Hauptkasse, die Fachschaftskassen und die Jugendkassen zu prüfen.
- Die Kassenprüfer der Hauptkasse haben der Mitgliederversammlung, die Kassenprüfer der Fachschaftskassen und Jugendkassen den Fachschaftsversammlungen zu berichten.
§ 17 Verwendung der Mittel des Vereins
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 18 Rechtsvertretung des Vereins
- Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
- Im Innenverhältnis sind der Geschäftsführer, der Kassenwart und der Beisitzer angewiesen, die Vertretungsbefugnis nur dann auszuüben, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder beide verhindert sind.
§ 19 Änderung der Vereinssatzung
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 – Mehrheit in der Mitgliederversammlung.
- Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen. Sie sind vom Vereinsvorstand auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
§ 20 Veröffentlichungen des Vereins
Die Mitteilungen des Vereinsvorstandes sowie der Fachschaften werden in den entsprechenden Aushangkasten des Vereins bekannt gegeben. Der Aushang soll eine Woche dauern.
§ 21 Mitgliedschaften des Vereins
Der Verein ist Mitglied der entsprechenden Fachverbände. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, dem der Verein als Mitglied angehört. Über den Beitritt zu den Sport- und Fachverbänden entscheidet der erweiterte Vereinsvorstand.
§ 22 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Gesamtmitglieder dieses in einer eigens hierzu einberufenen Versammlung beschließen.
- Die Abwicklung der Auflösungsangelegenheit wird einer von der Mitgliederversammlung gleichzeitig zu wählenden Person übertragen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, Vergütungen oder Beitragserstattungen.
§ 23 Auflösung einer Fachschaft
Für die Auflösung einer Fachschaft des Vereins durch die Fachschaftsversammlung dieser Sportart gelten die Vorschriften des § 22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Guthaben der aufgelösten Fachschaft der Vereinskasse zugewiesen wird. Die Vereinskasse hat das Guthaben für gemeinsame oder zentrale Vereinsaufgaben zu verwenden.
§ 24 Schlussbestimmung
Die Satzung in dieser Form wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 21. Oktober 2022 und tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.
TuS GERMANIA 1910 e.V. HORSTMAR
Tag der Eintragung: 12.12.2022