Entwurf zur Finanzordnung
Weshalb eine neue Finanzordnung
Aktuell gibt es keine einzelne Finanzordnung. Einzelne Regelungen wurden in der aktuellen Geschäftsordnung untergebracht. Darunter sind jedoch auch Vorstandsbeschlüsse bzw. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes. Eine Finanzordnung sollte gänzlich von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auch sollte sie detaillierte Vorgaben machen, der den Anwenderinnen und Anwendern in den einzelnen Organen, insbesondere dem Vorstand, damit diese klare Orientierungspunkte haben.
Der neuen Finanzordnung sind hier die entsprechenden Abschnitte aus der aktuellen Geschäftsordnung gegenübergestellt.
§ 1 Grundsatz
Diese Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Verwendung der Finanzmittel. Alle Finanzmittel stehen grundsätzlich dem Sport und somit den Fachschaften zur Verfügung in denen sie entstehen. Die Finanzordnung kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
- Für den Gesamtverein und für jede Fachschaft gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.
- Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Gesamtverein jeder Fachschaft die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.
§ 3 Haushaltsplan
- Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins richten. Im Haushaltsplan des Gesamtvereins werden die Fachschafts-Budgets ohne Details ausgewiesen.
- Den Fachschaften ist es freigestellt, ob sie einen eigenen Haushaltplan aufstellen.
- Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins und ggf. Haushaltsplanentwürfe der Fachschaften werden im Fachbeirat beraten.
- Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt:
a. Sportstätten-Benutzungsgebühren für Training und Pflichtspielbetrieb
b. Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
c. Übungsleiter-Ausbildung
d. Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter
e. Beiträge an die Fachverbände
f. Versicherungen und Steuern
g. Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen
h. Aufwendungen für Ehrungen
i. Kosten der Geschäftsstelle
j. Kosten der Geschäftsführung
k. Betriebs- und Energiekosten - Von den Fachschaften werden folgende Aufgaben übernommen, finanziert und müssen im Haushaltsplan enthalten sein:
a. Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen
b. Kosten für die Übungsleitervergütung
c. Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten
d. Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung
e. Fahrtgeldentschädigung
f. Spielerspesen
g. Werbekosten
h. Strafgelder
i. Startgebühren und Spieler-Rundengebühren
j. Geschenke
k. gesellige Fachschaftsveranstaltungen
l. Trainingslager, Ausflüge und ähnliches - Wenn Fachschaften, die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überzogen haben, können sie vom Fachbeirat gezwungen werden, höhere Faschaftsumlagen festzusetzen, oder Kosten einzusparen.
- Das Ergebnis der Beratung des Fachbeirates wird zur Beschlussfassung der Hauptversammlung.
§ 4 Jahresabschluss
- Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Fachschaften für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
- Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfer*innen gemäß § 16 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer*innen berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
- Die Kassenprüfer*innen überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
- Der Jahresabschluss wird nach Fertigstellung ausgelegt. Der Zeitraum der Einsichtnahme wird in den Vereinsnachrichten bekannt gegeben.
§ 5 Verwaltung der Finanzmittel
- Alle Finanzgeschäfte werden über das Vereinshauptkonto abgewickelt.
- Der/Die Kassierer*in verwaltet das Vereinshauptkonto.
- Alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaften werden fachschaftsweise verbucht.
- Zahlungen werden nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
- Der/die Kassierer*in und die Fachschaftsleitung ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Fachschaftsleitung erhält zur Haushaltsüberwachung auf Wunsch Einblick in den Kontostand ihrer Fachschaft.
- Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und befristet, genehmigt werden (z.B. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem/der Kassierer*in vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.
- Der/die Kassierer*in kann auf Antrag Bargeld ausgeben (z.B. als Wechselgeld bei Sportveranstaltungen). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem/der Kassierer*in vorzunehmen. Das verbliebene und eingenommene Bargeld ist schnellstmöglich auf das Vereinshauptkonto einzuzahlen.
§ 6 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
- Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.
- Fachschaftsgebühren werden über die Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen der betreffenden Fachschaft in voller Höhe zur Verfügung.
- Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen jedoch der betreffenden Fachschaft zur Verfügung.
Leistungen des Hauptvereins oder anderer Fachschaften werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet. - Die Fachschaften sind nicht berechtigt, Werbeverträge abzuschließen. Werbeeinnahmen werden den Fachschaften anteilig zugewiesen, wenn die Werbeeinnahmen keiner Fachschaft zugeordnet werden können.
- Die Finanzmittel sind entsprechend § 2 dieser Finanzordnung zu verwenden.
§ 7 Finanzmittel der Fachschaften (Fachschafts-Budgets)
- Einnahmen werden grundsätzlich den Fachschaften zur Verfügung gestellt, in der sie entstehen. Es gilt das Vertretungsrecht gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung.
- Den Fachschafts-Budgets werden Umlagen, zur Finanzierung der Vorstandsarbeit und fachschaftsübergreifender Ausgaben, entnommen.
- Die Hauptumlage setzt sich aus einem Grund- und Bedarfssockel zusammen.
a. Der Grundsockel setzt sich aus den Mittelbedarf des Gesamtvereins zusammen, die nicht Teil von Punkt 3.c. sind. Die jeweiligen Anteile der Fachschaften entsprechen den Anteilen des Umsatzes aus den Grundbeiträgen gem. § 2 Beitragsordnung.
b. Basis für den Grundsockel sind die Mitgliedsbeiträge des Vorjahres.
c. Der Bedarfssockel setzt sich aus dem Mittelbedarf des Gesamtvereins zusammen, die nicht alle Fachschaften betreffen, oder zu denen es separate Einigungen zur Verteilung gibt.
§ 8 Zahlungsverkehr
- Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
- Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
- Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
- Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den/der Kassierer*in muss die Fachschaftsleitung die sachliche Berechtigung der Ausgaben in Textform bestätigen.
- Die bestätigten Rechnungen sind dem/der Kassierer*in, unter Beachtung von Skonto-Fristen rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.
- Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres bei dem/der Kassierer*in abzurechnen.
- Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem/der Kassierer*in gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
§ 9 Eingehen von Verbindlichkeiten
- Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:
a. der/die Kassierer*in ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen
b. der Fachschaftsleitung bis zu einer Summe von € 1.500,-
c. dem/der Vorsitzenden bis zu einer Summe von € 2.500,-
d. dem Vorstand bis zu einem Betrag von € 10.000,-
e. dem Fachbeirat bis zu einem Betrag von € 25.000,-
f. der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als € 25.000,- - Die Fachschaftsleitung darf keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden.
- Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.
§ 10 Spenden
- Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.
- Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen werden.
- Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie von dem/der Spender*in nicht ausdrücklich einer bestimmten Fachschaft zugewiesen werden.
§ 11 Inventar
- Zur Erfassung des Inventars ist von dem Vorstand ein Inventar-Verzeichnis anzulegen.
- Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
- Die Inventar-Liste muss enthalten:
a. Anschaffungsdatum
b. Bezeichnung des Gegenstandes
c. Anschaffungs- und Zeitwert
d. beschaffende Fachschaft
e. Aufbewahrungsort - Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.
- Zum Haushaltsplanentwurf ist vom Vorstand und den Fachschaften eine Inventurliste vorzulegen.
- Sämtliche in den Fachschaften vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.
- Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss der Vereinshauptkasse zugeführt werden.
- Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.
§ 12 Zuschüsse
- Erhält der Verein Zuschüsse, werden diese nur dann automatisch den Fachschaften zugewiesen, wenn eine entsprechende Zweckbindung vorliegt.
- Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung verteilt.
- Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.
§ 13 Rücklagen
- Der Verein bildet bei Bedarf Rücklagen.
- Rücklagen können fachschaftsbezogen sein. Die Bildung geht zu Lasten des jeweiligen Fachschafts-Budgets.
§ 14 Inkrafttreten
- Diese Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am ................................. in Kraft.
TERMINE, MELDUNGEN, JAHRESABSCHLÜSSE; HAUSHALTSPLÄNE
06.04.86
Für die Einreichung folgender Unterlagen und Belege an den Vereinsvorstand (Geschäftsführer) gelten folgende Termine:
- Mitgliederzahlen bis zum 20.01. des Jahres, aufgeteilt nach dem bekannten LSB-Muster (Altersstufen). Hierbei ist darauf zu achten, dass nur Erstmitglieder zu melden sind.
03.05.92
- Die Haushaltspläne sind bis zum 01.02. des laufenden Jahres dem Vereinsvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Die aussagefähigen Haushaltspläne werden im Beisein der FS-Vorsitzenden bzw. FS-Kassierer überprüft.
Alle Ausgaben in den genehmigten Haushaltsplänen gelten als bewilligt.
06.04.86
- Übungsleiterverwendungsnachweise aus dem Vorjahr mit den
Ablichtungen der Ausweise (falls nötig) und dem Nachweis der
geleisteten Stunden bis jeweils zum 15.02. des Jahres. - Meldung der Übungsleiter und deren voraussichtlichen Stunden
des Laufenden Jahres bis zum 15.02. - Die Jahresabschlüsse aller Fachschaften für das abgelaufene
Jahr bis zum 01.03. des Jahres. Diesen Abschlüssen sind die
dazugehörigen Belege und Unterlagen (u. a. Kontoauszüge, Sparbücher usw.) beizulegen (08.03.92). Die Unterlagen werden den FS innerhalb von 3 Wochen zurückgegeben.
FINANZEN
29.05.88 (HV)
In Anlehnung an den Vorstandsbeschluß aus der Sitzung vom 06.09.1987 unter Pkt.2 (Konten der Betriebsgebäude) wird dieser Beschluß insoweit erweitert, dass nun grundsätzlich keine Kontoüberziehungen ohne Genehmigung durch den Vereinsvorstand erfolgen dürfen.
Diese mit sofortiger Wirkung in Kraft tretende Regelung gilt selbstverständlich für alle Vereinskonten, FS-Konten, Unterkonten und Spendenkonten des TuS Germania. Somit können Darlehnsanträge oder Kreditanträge ohne Ausnahme nur vom Vereinsvorstand rechtswirksam gestellt bzw. unterschrieben werden.
06.04.86 Hauptkasse
In Zukunft sollen alle Ausgaben und Einnahmen der FS direkt über deren Kassen abgewickelt werden.
Die verbleibenden Beträge, z.B. für Versicherungen, Ehrungen, Übungsleiterzuschüsse usw. werden weiterhin über die Hauptkasse abgerechnet. Zur Deckung der Kosten wird in Zukunft eine jährliche Umlage zu Lasten der FS-Kassen auf der Vorjahresbasisermittelt.
11.12.87 Finanzielle Abwicklung von öffentlichen Veranstaltungen
In Zukunft müssen alle Finanzberechnungen für öffentliche Veranstaltungen über das Vereinshauptkassenkonto gebucht bzw.
abgerechnet werden.
Die FS müssen Veranstaltungen dieser Art dem Vorstand vorher melden und die entsprechenden Belege bzw. Gelder dem Vereinskassierer aushändigen bzw. überweisen. Hiermit soll vor allem sichergestellt sein, dass wir für evtl. Umsatzsteuermeldungen Belege und damit Zahlen vorweisen können.
ZUSCHÜSSE und SPENDEN
06.04.86 Verteilung der Übungsleiterzuschüsse
Die Beträge, die der TuS vom LSB und vom Kreis erhält, sollen nach der vorhandenen Anzahl der Übungsleiter in Zukunft in voller Höhe an die FS weitergeleitet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Übungsleiter die vom LSB geforderten Mindeststunden erbringen.
09.01.2000 Spenden
Zukünftig werden alle Spenden über das Spendenkonto bei der KSK mit der Nr. 509323 abgewickelt.
Die Spenden werden nur auf einem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck bescheinigt und werden ausschließlich von dem Hauptkasierer bzw. Hauptkassiererin (z.Z. Brigitte Andres) bearbeitet und unterschrieben.
08.11.88 Zuschüsse des Kreises Steinfurt (HV)
Die Kreiszuschüsse werden in Zukunft genau nach dem Schlüssel verteilt, den auch der Kreis für die Bewilligung verwendet. Damit werden die Jugendgelder den FS nach den Mitgliederzahlen, und die Übungsleiterzuwendungen nach der Anzahl der FS-Übungsleiter zugeteilt.
Im Gegensatz zu den LSB-Geldern werden hierzu die Personenzahlen des Vorjahres genommen.
Bei den jährlichen Zuschüssen der Stadt behält sich der Hauptvorstand seit dem 17.12.1990 das Recht vor, die Gelder nach seinem Ermessen zu verteilen.
08.10.91
05.01.92
Der Vereinsvorstand hat beschlossen, dass alle Ausgaben der FS über 150,- € nur nach Genehmigung des Vereinsvorstandes erfolgen dürfen.
Hierbei spielt der Verwendungszweck keine Rolle. Zur besseren Übersicht, auch im Interesse der FS untereinander, sollen diese Ausgaben in schriftlicher Form dem Vereinsvorstand vorgelegt werden. Alle im genehmigten Haushaltsplan stehenden Ausgaben bleiben hiervon unberührt.