Entwurf zur Geschäftsordnung

Weshalb eine neue Geschäftsordnung?

Die aktuelle Geschäftsordnung stellt eine Liste der wichtigsten Beschlüsse dar. Sie vereint dabei Regelungen für Sitzungen, Finanzen, Beiträge, und andere Dinge. Im Einleitungstext heißt es: 

"In Anlehnung an die jeweils gültige Satzung des TuS Germania enthält diese Geschäftsordnung alle wesentlichen Beschlüsse, die seit 1979 von dem Vereinsvorstand und dem erweiterten Vorstand beschlossen wurden.

Des Weiteren sind hier alle verbindlichen Verordnungen zwischen den Vereinsorganen, soweit sie den Vereinsvorstand und die Fachschaften betreffen, aufgeführt." 

Vergleicht man die aktuelle Geschäftsordnung mit denen anderer Vereine und auch mit dem Muster des Landessportbundes, so weicht sie erheblich vom "Standard" ab. In der bisherigen Konstellation Satzung/Geschäftsordnung ist auch nicht klar wer über die Punkte in der Geschäftsordnung beschließt. Die neue Geschäftsordnung wird in der Mitgliederversammlung beschlossen und regelt die Arbeit der einzelnen Organe. Dadurch erhalten diese auch einen Rahmen, der Klarheit und Sicherheit in ihrem Handeln bietet. Punkte wie Finanzen und Beiträge werden in gesonderten Ordnungen geregelt. Es können auch weitere beschlossen werden.

NEU: § 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit   
  1. Der TuS Germania Horstmar erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) der Organe und der Fachschaften diese Geschäftsordnung.   
  2. Vereinsversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Nur ausnahmsweise und auf Beschluss der Versammlung kann die Öffentlichkeit zugelassen werden. 
  3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.  
  4. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet. 

§ 2 Einberufung   

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen, der übrigen Versammlungen und Gremien richtet sich nach den § 8 der Satzung des Vereins.  

§ 3 Versammlungsleitung   

  1. Die Versammlungen werden von den Ko-Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleitung genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.  
  2. Falls die Versammlungsleitung und seine satzungsmäßigen Vertretenden verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleitung. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die der Versammlungsleitung persönlich betreffen.  
  3. Der Versammlungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann sie insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.  
  4. Nach Eröffnung prüft die Versammlungsleitung die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.   
  5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.   

§ 4 Worterteilung und Wortbeitragsfolge   

  1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Wortbeitragsliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.   
  2. Das Wort zur Aussprache erteilt die Versammlungsleitung. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortbeitragsliste.   
  3. Teilnehmende einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen. 
  4. Berichterstattende und Antragstellende erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Wortbeitragsliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist von der Versammlungsleitung nachzukommen.   
  5. Die Versammlungsleitung kann in jedem Fall außerhalb der Wortbeitragsliste das Wort ergreifen.

§ 5 Anträge  

  1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 7 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.    
  2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.    
  3. Alle Anträge müssen schriftlich oder in Textform eingereicht werden; sie sollen eine Begründung enthalten. Anträge ohne Angabe des Antragstellenden dürfen nicht behandelt werden.    
  4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Einhaltung der Frist zugelassen. 
  5. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 10 der Satzung.

§ 6 Beschlussfähigkeit   

  1. Die Organe des Vereins und der Fachschaften sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung   

  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Wortbeitragsliste sofort abzustimmen, nachdem der/die Antragsteller:in und ein/e Gegenredner:in gesprochen haben.    
  2. Redner:in, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.   
  3. Vor Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Wortbeitragsliste noch eingetragenen Redner und Rednerinnen zu verlesen.   
  4. Liegt eine Begrenzung der Redezeit vor, kann die Versammlungsleitung einen Antrag auf Schluss der Debatte oder weitere Begrenzung der Redezeit ablehnen, wenn die Dauer des Abstimmungsprozederes zu diesen Anträgen zu keinen signifikanten Zeitvorteil führen.  
  5. Anträge auf Schluss der Wortbeitragsliste sind unzulässig. 

§ 8 Abstimmungen 

  1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.    
  2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch die Versammlungsleitung zu verlesen.   
  3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.    
  4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.    
  5. Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Werden Stimmkarten ausgegeben, sind diese zu verwenden. Die Versammlungsleitung kann jedoch eine geheime Abstimmung anordnen. Sie muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens zehn Stimmberechtigten unterstützt werden.   
  6. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.   
  7. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich die Versammlungsleitung jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.   
  8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.   
  9. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener oder geheimer Weise gerichtet sein.

§ 9 Wahlen   

  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen oder durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erforderlich werden. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein.   
  2. Wahlen werden so aufgeteilt, dass in jedem Jahr ein Teil des Vorstandes neu gewählt werden muss. Dabei gilt, dass immer maximal die Hälfte des Vorstandes gewählt wird. Scheidet ein Mitglied des Vereinsvorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, kann von der Regel abgewichen werden und es gilt § 11 Abs. 9 der Satzung.  
  3. Wahlen erfolgen offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Werden Stimmkarten ausgegeben, sind diese zu verwenden. Die Versammlungsleitung kann jedoch eine geheime Wahl anordnen. Sie muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens zehn Stimmberechtigten unterstützt werden.  
  4. Wahlen sind in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.    
  5. Grundsätzlich stellt der Vorstand den Wahlausschuss, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.  
  6. Der Wahlausschuss hat eine Wahlleitung zu bestimmen, die während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.   
  7. Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses selbst, so wird es für den jeweiligen Wahlgang aus dem Wahlausschuss ausgeschlossen.   
  8. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidierenden die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Kandidierender kann in Abwesenheit gewählt werden, wenn der Wahlleitung vor der Abstimmung eine Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.   
  9. Vor der Wahl sind die Kandidierenden zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.   
  10. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, der Versammlungsleitung bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.   
  11. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Organe oder der Fachschaften während der Legislaturperiode beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.

§ 10 Virtuelle und hybride Mitgliederversammlung  

  1. Über den Beschluss einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ist mit der Einladung zu informieren.  
  2. Bei der Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme muss die Möglichkeit einer geheimen Wahl gegeben sein.  
  3. Die Zugänge der zu verwendenden Software bzw. Programme sind spätestens am Vortag der Mitgliederversammlung, den stimmberechtigten Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.  
  4. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.  

§ 11 Versammlungsprotokolle  

  1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.   

§ 12 Inkrafttreten 

  1. Diese Geschäftsordnung tritt am ...................... gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom .................... in Kraft.  
 
 

In Anlehnung an die jeweils gültige Satzung des TuS Germania enthält diese Geschäftsordnung alle wesentlichen Beschlüsse, die seit 1979 von dem Vereinsvorstand und dem erweiterten Vorstand beschlossen wurden. Des Weiteren sind hier alle verbindlichen Verordnungen zwischen den Vereinsorganen, soweit sie den Vereinsvorstand und die Fachschaften betreffen, aufgeführt. 

Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. 

Die Geschäftsordnung wird künftig fortlaufend ergänzt und bei Bedarf aktualisiert.

Mitglieds-Aufnahme von auswärtigen Personen 

Auswärtige Personen können mit der schriftlichen Beitrittserklärung die Mitgliedschaft über die betreffende Fachschaft beantragen. 
Über die Aufnahme entscheidet laut Satzung der Vereinsvorstand. 
Die Anzahl der auswärtigen Mitglieder innerhalb einer Fachschaft wird auf 10% des FS-Mitgliederbestandes beschränkt. 

Der TuS Germania unterhält zur Zeit folgende selbständige Fachschaften im Sinne der gültigen Satzung: 

  1. Fachschaft Fußball 
  2. Fachschaft Fußball Junioren 
  3. Fachschaft Leichtathletik 
  4. Fachschaft Gymnastik 
  5. Fachschaft Tennis 

04.08.83 Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes 
Vereinsvorstand
- 5 Personen -
FS-Vertreter (maximal 3 je FS)
- 15 Personen -
Vertreter Altherren Abteilung
- 1 Person -
Sozialwart
- 1 Person -
Maximal 22 Personen 

Ausübung des Stimmrechts
Vereinsvorstand
- 5 Stimmen -

Fachschafts-Vertreter (höchstens 2 Stimmen von jeder FS)
- 10 Stimmen -

Maximal 15 Stimmen 

08.03.92 Abstimmungswirksamkeit
Tagesordnungspunkte die einer Abstimmung bedürfen, können nur abgehandelt werden, wenn mindestens folgende Zusammensetzung des Gremiums vorhanden ist.

Vereinsvorstand
- 3 Personen -

Fachschafts-Vertreter (von wenigstens 3 FS je eine Person)
- 3 Personen -

Mindestens 6 Personen

16.04.12 Genehmigung des Protokoll 
Zukünftig wird das jeweilige Protokoll in der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstand nicht mehr verlesen. Über Änderungen und den Inhalt des Protokolls wird in gewohnter Form abgestimmt.

Es genügt die einfache Mehrheit. Somit ist ab dem 16.04. 2012 der 1.Tagesordnungspunkt: Genehmigung des letzten Protokolls. 

05.06.94 Strafgelder für nicht anwesende FS bei der monatlichen Sitzung
Ab sofort wird jede FS, die an den monatlichen Sitzungen nicht mit mindestens einer Person vertreten ist, mit einem Strafgeld in Höhe von 50,- EURO belastet.

Der erweiterte Vorstand ist der Meinung, dass jede FS einen Delegierten (nach §10, Absatz 3 unserer Satzung muß es nicht unbedingt ein Funktionsträger sein) aus ihren Reihen abstellen kann, und auch durch ein entschuldigtes Fehlen die Geldstrafe nicht verhindert wird.

Die Strafgelder werden in bestimmten Abständen zugunsten der Hauptkasse von den entsprechenden FS-Konten abgebucht, oder aber bei der Verteilung von Zuschüssen in Abzug gebracht. Der Vorstand übernimmt hier keine besondere Verwendungsverpflichtung für diese Beträge.  

03.05.05 Änderung der Sitzungstermine
Auf Wunsch einiger Vertreter der Fachschaftenwurde der Termin für die monatlichen Sitzungen des erweiterten Vorstand auf den 2. Montag des Monats im Vereinslokal Sunke um 19.30 Uhr festgelegt. Der Antrag wurde einstimmig angenommen.  

Wahlmodus für die FS-Vorstände durch die Satzungsänderung 
vom 23.05.1997 

Hauptvorstand in 1998:
1. Vorsitzender, Hauptkassierer, Sozialwart 
1999:
2. Vors., Geschäftsführer, Beisitzer 

FS Fußball / Sen in 1998:
1. Vorsitzender, Geschäftsführer 
1999:
2. Vorsitzender, Kassierer 

FS Fußball / Jun in 1998:
1. Vorsitzender, 2.Geschäftsführer, 2 Beisitzer 
1999:
2. Vors., 1.Geschäftsführer, Kassierer, 2 Beisitzer 

FS Gymnastik in 1998:
2. Vorsitzende, 1. Kassiererin 
1999:
1.Vorsitzende, Geschäftsführerin, 2. Kassiererin 

FS Leichtathletik in 1998:
1. Vorsitzender, Geschäftsführer, Jugendwart 
1999:
2. Vorsitzender, Kassierer, Beisitzer 

FS Tennis in 1998:
2. Vorsitzender, Geschäftsführer, Beisitzer, 2. Sportwart, 2. Jugendwart 1999:
1. Vors., Kassierer, 1. Sportwart, 1. Jugendwart 

16.05.12 Ausscheiden eines FS-Vorstandmitgliedes
Beim Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Fachschaftsvorstand für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bestimmen.

VEREINSBEITRÄGE und UMLAGEN 

Die Beiträge für den TuS Germania sind in der Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2008 erneut beraten und auf eine Mindestbeitragshöhe des LSB angepasst worden um die Berechtigung auf Fördermittel zu bewahren. Die aktuelle Beitragstabelle hat nun ab dem 01.07. 2008 in nachstehender Höhe Gültigkeit.

BEITRAGSTABELLE

(siehe PDF; aus Darstellungsgründen ist diese hier auf der Seite entfernt worden)

Mehrfachmitgliedschaften: 
Beiträge nur an die 1. Fachschaft laut obiger Tabelle. 

Familienmitgliedschaften: 
Wenn mindestens ein Elternteil einen Betrag zahlt wird laut Tabelle der Betrag bis einschließlich des 2. Kindes ermittelt. Für das 3. und jedes weitere Kind wird kein Beitrag erhoben. 

Beitragsbefreiung: 
Mitglieder die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 20 Jahre dem Verein angehören, sollen von der Beitragspflicht befreit werden  
(Ehrenmitgliedschaft). 

Entsprechende Umgruppierungen von der Schüler- in die Jugendtabelle bzw. in die Vollmitgliedschaft sollen nur jeweils zu den Terminen 1.1. und 1.7. je nach Vollendung des Lebensalters erfolgen. Maßgeblich ist hier dann der nächstfolgende Umstellungstermin. 

Damit diese einheitliche Regelung auch Anwendung findet, ist es erforderlich, daß in Zukunft in einigen Abständen nach Möglichkeit immer im ersten Quartal eines jeden Jahres zwischen den FS entsprechende Änderungen bekannt gegeben werden. 
Hiermit soll erreicht werde, dass den einzelnen FS das Recht auf den Erst/Vollmitgliedsbeitrag gesichert wird.

Fachschaft Fußball 

3,00 € pro Monat für die aktiven Mitglieder  

Fachschaft Fußball Junioren 

1,00 € pro Monat für die aktiven Mitglieder  

Fachschaft Gymnastik (nur Psychomotorik) 

9,00 € pro Monat für Jugendliche bis 4 Jahre  
7,50 € pro Monat für Jugendliche (5 - 14 Jahre)  

Fachschaft Leichtathletik 

3,00 € pro Monat für alle aktiven Erst-/Vollmitglieder  

Fachschaft Tennis 

2,00 € pro Monat für alle Erst- und Vollmitglieder  
2,50 € pro Monat für alle nicht Erst-/Vollmitglieder  
50 € einmaliger Baustein für Erwachsene 
10 € einmaliger Baustein für Jugendliche

TERMINE, MELDUNGEN, JAHRESABSCHLÜSSE; HAUSHALTSPLÄNE

06.04.86

Für die Einreichung folgender Unterlagen und Belege an den Vereinsvorstand (Geschäftsführer) gelten folgende Termine:

  1. Mitgliederzahlen bis zum 20.01. des Jahres, aufgeteilt nach dem bekannten LSB-Muster (Altersstufen). Hierbei ist darauf zu achten, dass nur Erstmitglieder zu melden sind.

03.05.92

  1. Die Haushaltspläne sind bis zum 01.02. des laufenden Jahres dem Vereinsvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Die aussagefähigen Haushaltspläne werden im Beisein der FS-Vorsitzenden bzw. FS-Kassierer überprüft.  
    Alle Ausgaben in den genehmigten Haushaltsplänen gelten als bewilligt.  

 06.04.86

  1. Übungsleiterverwendungsnachweise aus dem Vorjahr mit den
    Ablichtungen der Ausweise (falls nötig) und dem Nachweis der
    geleisteten Stunden bis jeweils zum 15.02. des Jahres. 
  2. Meldung der Übungsleiter und deren voraussichtlichen Stunden
    des Laufenden Jahres bis zum 15.02.
  3. Die Jahresabschlüsse aller Fachschaften für das abgelaufene
    Jahr bis zum 01.03. des Jahres. Diesen Abschlüssen sind die
    dazugehörigen Belege und Unterlagen (u. a. Kontoauszüge, Sparbücher usw.) beizulegen (08.03.92). Die Unterlagen werden den FS innerhalb von 3 Wochen zurückgegeben.
FINANZEN

29.05.88 (HV)
In Anlehnung an den Vorstandsbeschluß aus der Sitzung vom 06.09.1987 unter Pkt.2 (Konten der Betriebsgebäude) wird dieser Beschluß insoweit erweitert, dass nun grundsätzlich keine Kontoüberziehungen ohne Genehmigung durch den Vereinsvorstand erfolgen dürfen.

Diese mit sofortiger Wirkung in Kraft tretende Regelung gilt selbstverständlich für alle Vereinskonten, FS-Konten, Unterkonten und Spendenkonten des TuS Germania. Somit können Darlehnsanträge oder Kreditanträge ohne Ausnahme nur vom Vereinsvorstand rechtswirksam gestellt bzw. unterschrieben werden. 

06.04.86 Hauptkasse 
In Zukunft sollen alle Ausgaben und Einnahmen der FS direkt über deren Kassen abgewickelt werden. 

Die verbleibenden Beträge, z.B. für Versicherungen, Ehrungen, Übungsleiterzuschüsse usw. werden weiterhin über die Hauptkasse abgerechnet. Zur Deckung der Kosten wird in Zukunft eine jährliche Umlage zu Lasten der FS-Kassen auf der Vorjahresbasisermittelt.

11.12.87 Finanzielle Abwicklung von öffentlichen Veranstaltungen 
In Zukunft müssen alle Finanzberechnungen für öffentliche Veranstaltungen über das Vereinshauptkassenkonto gebucht bzw.  
abgerechnet werden.  
Die FS müssen Veranstaltungen dieser Art dem Vorstand vorher melden und die entsprechenden Belege bzw. Gelder dem Vereinskassierer aushändigen bzw. überweisen. Hiermit soll vor allem sichergestellt sein, dass wir für evtl. Umsatzsteuermeldungen Belege und damit Zahlen vorweisen können.

ZUSCHÜSSE und SPENDEN

06.04.86 Verteilung der Übungsleiterzuschüsse 
Die Beträge, die der TuS vom LSB und vom Kreis erhält, sollen nach der vorhandenen Anzahl der Übungsleiter in Zukunft in voller Höhe an die FS weitergeleitet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Übungsleiter die vom LSB geforderten Mindeststunden erbringen. 

09.01.2000 Spenden 
Zukünftig werden alle Spenden über das Spendenkonto bei der KSK mit der Nr. 509323 abgewickelt. 
Die Spenden werden nur auf einem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck bescheinigt und werden ausschließlich von dem Hauptkasierer bzw. Hauptkassiererin (z.Z. Brigitte Andres) bearbeitet und unterschrieben.

08.11.88 Zuschüsse des Kreises Steinfurt (HV)
Die Kreiszuschüsse werden in Zukunft genau nach dem Schlüssel verteilt, den auch der Kreis für die Bewilligung verwendet. Damit werden die Jugendgelder den FS nach den Mitgliederzahlen, und die Übungsleiterzuwendungen nach der Anzahl der FS-Übungsleiter zugeteilt.  
Im Gegensatz zu den LSB-Geldern werden hierzu die Personenzahlen des Vorjahres genommen.  

Bei den jährlichen Zuschüssen der Stadt behält sich der Hauptvorstand seit dem 17.12.1990 das Recht vor, die Gelder nach seinem Ermessen zu verteilen. 

08.10.91
05.01.92

Der Vereinsvorstand hat beschlossen, dass alle Ausgaben der FS über 150,- € nur nach Genehmigung des Vereinsvorstandes erfolgen dürfen.
Hierbei spielt der Verwendungszweck keine Rolle. Zur besseren Übersicht, auch im Interesse der FS untereinander, sollen diese Ausgaben in schriftlicher Form dem Vereinsvorstand vorgelegt werden. Alle im genehmigten Haushaltsplan stehenden Ausgaben bleiben hiervon unberührt.

BENUTZUNG der SPORTANLAGEN

07.09.86 Richtlinien für Sportplatzbenutzer

Mit sofortiger Wirkung wird für alle Benutzer der Sportanlagen und der Umkleideräume folgendes beschlossen:

  1. Die Zufahrt bzw. der Eingang zu den Sportstätten darf nicht durch parkende Fahrzeuge blockiert werden.
  2. Die Lauf- bzw. Aschenbahn darf nicht mit Stollenschuhen begangen werden (Fußballer).
  3. In den Umkleideräumen gilt generelles Rauchverbot während des Spiel- und Übungsbetriebes. Des Weiteren ist der Konsum von alkoholischen Getränken in den Umkleideräumen während des Spiel- und Übungsbetriebes verboten.

10.04.94 Richtlinien für Sportplatzbesucher 
In dem Schaukasten im Innenbereich des Stadions hängen z.Zt. alle möglichen Informationen aus. Dieser Info-Kasten soll aber nur für offizielle Vereinsnachrichten bzw. für Mitteilungen des Gebäudeausschusses genutzt werden. 

SOZIALWESEN und VERSICHERUNGEN  

06.04.86
Der Sozialwart soll in Zukunft mehr in die Vereinsarbeit eingebunden werden. Er hat das Recht, zu den monatlichen Sitzungen zu erscheinen und darf auch jeweils Tagesordnungspunkte, die seine Arbeit betreffen, vorlegen. Zusätzlich stimmberechtigt ist er allerdings nicht.

10.04.88
Die Amtsdauer des Sozialwartes bzw. der Kassenprüfer ist bisher noch nicht in schriftlicher Form festgehalten worden. Die Anwesenden beschließen einstimmig, dass der Sozialwart für zwei Jahre (parallel mit dem Vereinsvorstand) gewählt wird, und die beiden Kassenprüfer für jeweils vier Jahre im Amt bleiben, wobei die Wahl des einzelnen Prüfers versetzt  
(Zweijahresrhythmus) erfolgt. 

08.12.91 Beitritt zum Jugendherbergswerk 
Das Jugendherbergswerk bietet uns für einen Jahresbeitrag von 20,- EURO seine Dienste an. Ab 1992 hat der TuS diesen Beitrag entrichtet.  
Die Informationsbroschüre geht zur Zeit an Herrn Franz Rensing.

SPORTBETRIEB und öffentliche VERANSTALTUNGEN

07.02.88
Zukünftig werden die in den Sitzungen vorher angemeldeten Turniere und sonstige Veranstaltungen in den Sporthallen auch der Stadt in schriftlicher Form gemeldet. Für diese entsprechenden Meldungen sind die FS zuständig.  

29.05.90 Verkauf von Speisen und Getränken 
Der Vereinsvorstand hat beschlossen, dass alle Umsätze  
(Einnahmen und Ausgaben) unbedingt über die entsprechenden FS-Kassen abgewickelt werden müssen. Diese Regelung gilt für den gesamten Bereich der Sportanlagen sowie der Sporthallen. 

05.11.95 Gründung eines Fördervereins für den TuS Germania 
Der Verein wurde wie geplant am 10. Oktober 1995 gegründet.  
Die 7 Gründungsmitglieder waren die Herren H. Böddeling, J.Ruhoff,  
B.Haumering, Ch.Birghan, B.Schulte, M.Eppenhoff und D.Jürgens. 
Der Vorstand, die H. Schulte, Birghan, Eppenhoff und Jürgens als Kassierer, wurden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit liegt bereits vor und somit kann die Arbeit aufgenommen werden. 
Alle Firmen und Betriebe aus Horstmar wurden in einem Anschreiben angesprochen. Die Bandenwerbung kostet 60,-DM je laufenden Meter und wird in Einheiten zu 3, 6 oder 9 Metern verkauft. 
Die Materialkosten übernimmt der Verein, wobei die Beschriftung von den Mietern zu bezahlen ist. 

EHRENORDNUNG des TuS GERMANIA 

1. Auszeichnung für langjährige Mitgliedschaft im Verein:

25 Jahre - silbernes TuS Abzeichen mit Urkunde 

50 Jahre - goldenes TuS Abzeichen mit Urkunde 

60 Jahre - Frühstückskorb / alternativ Geld 

70 Jahre - persönliches Geschenk nach Wunsch 

(Kosten werden je nach Bedarf festgelegt)

2. Ehrung für ehrenamtliche Tätigkeit im Verein:

Personen, die 10 Jahre (auch mit Unterbrechung) für den TuS ehrenamtlich tätig gewesen sind, erhalten ein Wurstbrett / alternativ 25 EURO

Personen, die 20 Jahre (auch mit Unterbrechung) für den TuS ehrenamtlich tätig gewesen sind, erhalten ein Wurstbrett / alternativ 50 EURO

Personen, die 30 Jahre (auch mit Unterbrechung) für den TuS ehrenamtlich tätig gewesen sind, erhalten ein Frühstückskorb / alternativ Geld

Personen, die 40 Jahre (auch mit Unterbrechung) für den TuS ehrenamtlich tätig gewesen sind, erhalten ein Frühstückskorb / alternativ Geld

3. Ehrenmitgliedschaft:

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, erhalten auf Antrag die Ehrenmitgliedschaft und werden von der Beitragspflicht befreit. 

Alle Ehrungen sollen nach Möglichkeit in der jährlichen Mitgliederversamm-lung (alternativ auch in einer besonderen Veranstaltung) durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vorgenommen werden. Verhinderte werden zu einem späteren Zeitpunkt durch die zuständige FS geehrt. 

Voraussetzung für Geschenk und Urkunde ist die Mitgliedschaft im Verein zum Zeitpunkt der Ehrung.

Diese Ehrenordnung des TuS GERMANIA 1910 e.V. wurde am 09.02.2003 in der vorliegenden Form von dem erweiterten Vorstand beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.