Satzungsentwurf zur Umstrukturierung

Welche Änderungen gibt es?

Die bedeutendsten Änderungen betreffen die Struktur. Sie beeinflussen am deutlichsten unsere künftige Arbeit innerhalb der Organe. Daneben kommen rechtliche Aktualisierungen. Seit Gründung des Vereins hat sich bei den Gesetzen sehr viel getan und unsere Satzung muss dem Rechnung tragen. Darunter sind auch praktische Regelungen, wie die Möglichkeit Mitgliederversammlungen online durchführen zu können.

Es gibt aber auch Änderungen und Neufassungen, die den Mitgliedern und den Vereinsorganen deutlichere Handlungsspielräume aufzeigen und somit bessere Orientierung in den einzelnen Fällen. Anderes wird bei den Fördermitteln mehr und mehr zur Bedingung, wie z.B. die eigenständige Organisation der Jugend innerhalb des Vereins.

Zu guter Letzt werden die einzelnen Paragraphen neu und nach Thema sortiert, was die Lesbarkeit verbessert.

Woran orientiert sich die neue Satzung?

Die Satzung orientiert sich vor Allem an die Mustersatzung des Landessportbundes (LSB). Diese ist durch Rechtsexperten erstellt worden und wurde auf unseren Verein angepasst. Einige Stellen sind wiederum Satzungen anderer vergleichbarer Vereine angelehnt. 

Wurde die Satzung geprüft?

Ja! Die Satzung wurde einem Satzungs-Check, durch einen beratenden Juristen des LSB, unterzogen. Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge wurden anschließend eingearbeitet.

Darüber hinaus wurde die Satzung dem Finanzamt zur Prüfung vorgelegt. Dort wurde bestätigt, dass die Gemeinnützigkeit mit der neuen Satzung gesichert ist. Das Amtsgericht Steinfurt, welches das Vereinsregister führt, nimmt grundsätzlich zwar keine Vorprüfung vor. Das Gericht teilte uns jedoch mit, dass bei grober Durchsicht keine Punkte aufgefallen seien, die zu beanstanden wären.

Gegenüberstellung der "neuen" und "alten" Satzung

Hier wird der Entwurf der neuen Satzung (grüne Umrandung) der aktuellen Satzung (rote Umrandung) gegenübergestellt. Die Reihenfolge orientiert sich dabei an den Entwurf. Zu den Paragraphen gibt es Kommentare und Erklärungen.

A. Allgemeines

NEU: § 1 Name, Sitz und Symbole des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen 

    Turn- und Sportverein Germania 1910 e.V. Horstmar“ 

    Der Sitz des Vereins ist Horstmar, Kreis Steinfurt. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.
  2. Die Vereinsfarben sind die Farben Blau und Weiß.

  3. Der Verein führt ein Wappen. Es besteht aus einem “G” in Weiß und Blau auf einem von Blau zu Weiß quadrierten Schildgrund.

Neu hinzu kommen die Aufzählungszeichen. der alte Paragraph wird zu Nr. 1 und wird um 2 und 3 erweitert. Diese regeln die Vereinsfarben und das Wappen. Bisher ist dies nicht geregelt.
NEU: § 2a Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
NEU: § 2b Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ursprünglich sollte dieser Paragraph unverändert bleiben, da angenommen wurde dass es hier einen Bestandsschutz gibt. Da die Satzung jedoch geändert wird und bereits wurde, ist der Bestandsschutz verfallen und die aktuellste Formulierung muss geführt werden.
NEU: § 3 Grundsätze der Tätigkeit
  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
  3. Der Verein tritt jeder Form von Gewalt entgegen, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
  4. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, insbesondere der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein auf einer Risikoanalyse basierendes individuelles Schutzkonzept und trägt dafür Sorge, dass das Konzept gelebt und auf allen Ebenen umgesetzt wird. Das Schutzkonzept sieht u.a. Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie untereinander, zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein und zum Umgang mit Vorfällen bzw. Verdachtsfällen vor.
  5. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  6. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
  7. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
Hier wird ein grundsätzlich festgehalten, wie sich der Verein sieht und wie er zu gewissen Dingen steht und damit umgehen will. Besser bekannt ist dies vielleicht als Präambel. Alternativ zur Präambel kann dieser Abschnitt aber auch als Paragraph eingeführt werden, was wir hier auch so umgesetzt haben.
NEU: § 4 Mitgliedschaften des Vereins
  1. Der Verein ist Mitglied der entsprechenden Fachverbände. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, dem der Verein als Mitglied angehört. Über den Beitritt zu den Sport- und Fachverbänden entscheidet der Fachbeirat.
  2. Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, wählt die jeweilige Fachschaftsversammlung der Fachschaft, die dem jeweiligen Verband angehört für die Dauer von zwei Jahren die jeweils erforderliche Anzahl von Delegierten und Ersatzdelegierten.
ALT: § 21 Mitgliedschaften des Vereins

Der Verein ist Mitglied der entsprechenden Fachverbände. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, dem der Verein als Mitglied angehört. Über den Beitritt zu den Sport- und Fachverbänden entscheidet der erweiterte Vereinsvorstand.

Hier ist erstmalig vom Fachbeirat die Rede. Dieses neue Organ, welches im Grunde dem derzeitigem erweitertem Vorstand ähnelt wird weiter unten beschrieben und geregelt. Punkt 2 entstammt dem Muster. Beim Satzungs-Check wurde die Bedeutung dieses Punktes betont. Ohne diesen Punkt wären wir, formal gesehen, in einzelnen Verbänden ggf. bei bspw. Mitgliederversammlungen nicht vertretungsberechtigt.

B. Vereinsmitgliedschaft

NEU: § 5 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Dazu ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag der Bestätigung eines gesetzlichen Vertreters oder einer gesetzlichen Vertreterin.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Fachschaftsleitung durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zum Datum des Aufnahmeantrags.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  6. Der Verein besteht aus:
    a.
    Mitgliedern
    b. Ehrenmitgliedern
  7. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  8. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  9. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
ALT:  § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Natürliche Personen, die in der Stadt Horstmar ihren Hauptwohnsitz haben, erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung in den jeweiligen Fachschaften.
  2. Natürliche Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Horstmar haben, können die Mitgliedschaft aufgrund eines Aufnahmeantrages erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens regelt die Geschäftsordnung des Vereins. Die Ablehnung einer Aufnahme muss nicht begründet werden.

Hier erfolgt eine Modernisierung und rechtlich Aktualisierung. Unpraktische und nicht gelebte Regelungen, wie die Unterscheidung von ortsansässigen und auswertigen Mitgliedern werden gestrichen.
NEU: § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a. Austritt
    b. Streichung der Mitgliedschaft
    c. Tod des Mitglieds
    d. Ausschluss.
  2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Kündigung zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres. Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Verein zu erklären.

  3. Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Halbjahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mahnung voll entrichtet. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Fachbeirats.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Streichung befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
  5. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen
    • bei unehrenhaftem und/oder unsportlichem Verhalten
    • bei grobem oder wiederholtem Verstoß eines Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane
    • bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins.

Liegt ein Antrag auf Ausschluss vor, muss das Mitglied vor Beschlussfassung Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme erhalten. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Fachbeirats in einer seiner Sitzungen, bei der mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss zum Ausschluss muss mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schrift- oder Textform mit Gründen mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

  1. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder erhalten keine Beitragsrückerstattungen.
ALT:  § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Fachschaftsvorstand. Der Austritt kann nur zur Mitte und zum Ende eines Jahres erklärt werden. Die Einhaltung einer Erklärungsfrist für den Austritt ist nicht erforderlich.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher Aufforderung seiner Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Fachschaftsvorstand. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet der Vereinsvorstand endgültig.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder erhalten keine Abgeltungsbeiträge oder Beitragsrückerstattungen. 

Hier wird im Wesentlichen der Vorgang präzisiert und aktuallisiert.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

NEU: § 7 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie fachschaftssspezifische Beiträge, sog. Fachschaftsgebühren, erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  4. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
  7. Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
  9. Ehrenmitglieder können vom Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

ALT: § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Übungs-, Spiel- und Wettbewerbsordnung teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein uneingeschränktes aktives Wahlrecht. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein passives Wahlrecht. Für die selbständigen Jugendfachschaften gilt die Altersbegrenzung nicht.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinbeiträge, Umlagen und die Gebühren für die Teilnahme an Übungsstunden, Spielen und Wettbewerben zu entrichten, sofern der Verein nicht eine Freistellung von Beiträgen und Gebühren vorgenommen hat.

Der Verein erlaubt keine Einlagen in Geld- oder Sachwerten.

Punkt 1 in der alten Satzung war unnötig, da es diese Ordnungen nie gab. Punkt 2 wurde an anderer Stelle verschoben. Ansonsten wird der Paragraph aktualisiert und ergänzt.
NEU: § 8 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlich Vertretenden ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlich Vertretenden sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitglieder-versammlungen teilzunehmen.
Dieser Paragrapgh stammt aus dem Muster und schafft Klarheit beim Umgang mit minderjährigen Mitgliedern.

D. Organe des Vereins

NEU: § 9 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vereinsvorstand

  3. der Fachbeirat

  4. die Fachschaftsversammlung

ALT: § 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsvorstand
  3. die Fachschaftsversammlungen
  4. die Fachschaftsvorstände 
Die ursprüngliche Idee der Umstrukturierung war, die hohe Anzahl an Vorstandspositionen im Verein zu senken. Es erweist sich als immer schwieriger Mitglieder dazu zu bewegen ein solches Amt zu übernehmen. Das Ergebnis sieht vor die Fachschaftsvorstände abzulösen. Formal gesehen stellen diese “Vorstände” ohnehin keine rechtskräftigen Vorstände dar. Anstelle dieser sollen die Fachschaften von Leitungen geführt werden. Dafür wird der Fachbeirat als Organ eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine weiterentwickelte Form des derzeitigen erweiterten Vorstandes.
NEU: § 10 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder der Mitgliederversammlung dies schriftlich verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a. den Erlass und die Änderung der Vereinssatzung,
    b. die Änderung der Vereinsordnungen
    c. die Auflösung des Vereins,
    d. den Beschluss über den Haushaltsplan des Vereins einschließlich der Haushaltspläne der Fachschaften
    e. die Wahl des Vereinsvorstandes,
    f. die Wahl der Kassenprüfer*innen,
    g. die Entlastung des Vereinsvorstandes,
    h. die Festsetzung der Vereinsbeiträge.
  5. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  6. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einzuberufen.
  7. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vereinsvorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vereinsvorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  8. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
  9. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  10. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
  11. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von einem der anwesenden Vorstandsmitglieder des Vereins und der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

ALT: § 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a.
    den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Vereinssatzung,
    b. die Wahl des Vereinsvorstandes,
    c. die Wahl der Kassenprüfer für die Hauptkasse,
    d. die Entlastung des Vereinsvorstandes,
    e. die Festsetzung der Vereinsbeiträge,
    f. die Bildung von Fachschaften
  2. Die Mitgliederversammlung tagt wenigstens einmal jährlich. Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende des Vereinsvorstandes und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vereinsvorstandes ein. Die Einladung erfolgt durch 14-tägigen vorherigen Aushang im Vereinskasten bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereinsvorstandes und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vereinsvorstandes. Für den Zeitpunkt des Wahlvorganges zum Vereinsvorstand übernimmt ein Mitglied aus der Versammlung den Vorsitz.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Unabhängig hiervon bleibt die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung so lange gegeben, bis auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird, dass die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt gefassten Beschlüsse sind wirksam zustande gekommen. Die noch nicht abgehandelten Vorlagen einer so abgebrochenen Mitgliederversammlung sind auf die Tagesordnung einer alsbald neu einzuberufenden Mitgliederversammlung zu setzen. Die Einladungsfrist für die neu einzuberufende Mitgliederversammlung beträgt mindestens 3 Tage. Eine Einladungsfrist ist nicht einzuhalten, wenn die ursprüngliche Einladung bereits den Termin für die neu einzuberufende Mitgliederversammlung enthält.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sofern diese Satzung in besonderen Fällen eine größere Mehrheit vorschreibt, bleibt es dabei.

Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterschreiben sind. 

Die Satzung wird an dieser Stelle aktualisiert und um die Möglichkeit der online Versammlung ergänzt. Sollten Mitgliederversammlungen nicht oder nur eingeschränkt in Präsenz möglich sein, halten wir uns hier eine Lösung offen. Zudem werden unnötige und praxisferne Regelungen entfernt.
NEU: § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zwecks Übersichtlichkeit werden Teile von Alt § 9 und § 19 hier zusammengefasst. Dadurch
NEU: § 12 Der Vereinsvorstand
  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    a. zwei gleichberechtigte Vorsitzende,
    b. zwei stellvertretende Vorsitzende,
    c. ein/e Kassenwart*in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vereinsvorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  4. Der Vereinsvorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
  5. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vereinsvorstandes ist nicht zulässig.
  6. Der Vereinsvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vereinsvorstand gewählt ist.
  7. Der Vereinsvorstand bleibt auch dann beschlussfähig, wenn dieser nicht vollständig besetzt ist.
  8. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher in Textform erklärt haben und die Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vereinsvorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
  10. Sitzungen des Vereinsvorstandes werden durch eine/n der Ko-Vorsitzenden, bei deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vereinsvorstandes, einberufen. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes haben in der Sitzung des Vereinsvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  11. Beschlüsse des Vereinsvorstands sind zu protokollieren.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

ALT: § 10 Der Vereinsvorstand
  1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Geschäftsführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. dem Beisitzer.
  2. Der Vereinsvorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder den Fachschaftsversammlungen und den Fachschaftsvorständen übertragen sind.
  3. Der Vereinsvorstand, erweitert durch Vertreter der Fachschaften, tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Versammlungen des Vereinsvorstandes ist eine Niederschrift zu führen. Diese Niederschriften sind vom Geschäftsführer zu unterschreiben.

Durch die Änderung der Struktur, müssen auch hier Anpassungen erfolgen. Darüber hinaus werden die Aufgaben und Rechte präzisiert.
NEU: § 13 Der Fachbeirat
  1. Der Fachbeirat besteht aus
    • dem Vereinsvorstand
    • den Fachschaftsleiter*innen oder deren Stellvertretungen
    • eine Vertretung des Jugendvorstandes
  2. Der Fachbeirat bleibt auch dann beschlussfähig, wenn dieser nicht vollständig besetzt ist.
  3. Aufgaben des Fachbeirates sind insbesondere:
    • Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
    • Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
    • Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
    • Beschlussfassung über Fachschaftsbeiträge und Gebühren
    • Beschlussfassung über Gründung und Auflösung von Fachschaften
    • Erlass eines Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere
      - die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex,
      - die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
      - der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und
      - die Benennung von Ansprechpersonen.
  4. Der Fachbeirat soll mindestens alle drei Monate einberufen werden.
  5. Beschlüsse des Fachbeirats sind zu protokollieren.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Der derzeitige "erweiterte Vorstand" ist nicht näher beschrieben. In der aktuellen Satzung findet sich nur folgender Satz: “Der Vereinsvorstand, erweitert durch Vertreter der Fachschaften, tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.”
Durch die Umwandlung in das Vereinsorgan Fachbeirat wird diesem Gremium klare Kompetenzen zugesprochen. In seiner Funktion entlastet er auch den Vereinsvorstand, insbesondere wenn es um Fragen zu Mitgliedern oder Sportbezug und abseits der administrativen Aufgaben geht. Darüber hinaus wurde angeraten, den Begriff Fachschaftsumlage nicht weiter zu verwenden. Eine solche Umlage entspricht nicht einer Umlage im eigentlichen Sinne. Daher wird der Begriff Fachschaftsgebühr eingeführt.
NEU: § 14 Fachschaften
  1. Der Verein bildet Fachschaften, in denen eine oder mehrere Sportarten betrieben werden. Über die Bildung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Fachschaften sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Sie organisieren sich, im Rahmen der Vereinsordnungen, selbständig.
  3. Die Fachschaften führen mindestens einmal im Kalenderjahr eine Fachschaftsversammlung durch, diese ist zuständig für
    a. die Wahl der Fachschaftsleitung,
    b. die Beratung des Haushaltsplans der Fachschaft,
    c. die Änderung der Fachschaftsbeiträge,
    d. die Fassung/Änderung einer Fachschaftsordnung,
    e. den Antrag auf Auflösung ihrer Fachschaft
  4. Die Fachschaftsversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die in der entsprechenden Fachschaft gemeldet sind.
  5. Für die Durchführen gelten sinngemäß die Vorschriften der Mitgliederversammlung § 10, sowie die Geschäftsordnung.
  6. Jede Fachschaft wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Fachschaftsleitung. Die Fachschaftsleitung besteht aus
    a. dem/der Fachschaftsleiter*in,
    b. dem/der stellvertretenden Fachschaftsleiter*in

    und kann im jährlichen Wechsel gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Der Vereinsvorstand bestätigt die Fachschaftsleitung oder Teile davon durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Fachschaft müssen dann erneut eine Fachschaftsleitung wählen. Wird die abgelehnte Fachschaftsleitung erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung die Fachschaftsleitung. Lehnt die Mitgliederversammlung die gewählte Fachschaftsleitung ab, muss die Fachschaft eine neue Fachschaftsleitung wählen. Sollte die Fachschaftsversammlung keine Fachschaftsleitung benennen, kann diese vom Vereinsvorstand benannt werden.
  2. Der Fachbeirat kann eine Fachschaftsleitung unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Die betroffene Fachschaftsleitung ist vorher anzuhören.
Alt: § 7 Organisation des Vereins  

Der Verein bildet Fachschaften für die zu betreibenden Sportarten. Die Fachschaften verwalten sich selbständig nach den Bestimmungen dieser Satzung und der gültigen Geschäftsordnung. 

Der Inhalt des Paragraphen wird im neuen Paragraphen zu den Fachschaften wieder.
ALT: § 11 Die Fachschaftsversammlungen des Vereins  
  1. Die Fachschaftsversammlungen bestehen aus den Vereinsmitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in den entsprechenden Fachschaften gemeldet sind. Für die selbständigen Jugendfachschaften gilt die Vorbedingung hinsichtlich der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht.
  2. Die Fachschaftsversammlungen sind zuständig für: 
    a. die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit ihrer Fachschaftsvorstände, 
    b. die Wahl ihrer Fachschaftsvorstände, 
    c. die Wahl der Prüfer ihrer Fachschaftskassen, 
    d. die Entgegennahme und Beratung der Geschäftsberichte ihrer Fachschaftsvorstände und der Jahresrechnung ihrer Fachschaften, 
    e. die Entlastung der Fachschaftsvorstände,
    f. die Auflösung ihrer Fachschaften.
  3. Die Fachschaftsversammlungen tagen wenigstens einmal jährlich, und zwar vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung. Zu den Fachschaftsversammlungen lädt der Vorsitzende der Fachschaft ein. Den Vorsitz in der Fachschaftsversammlung führt der Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch ein anderes Fachschaftsvorstandsmitglied vertreten. 
  4. Die Fachschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 der Fachschaft angehörigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Unabhängig hiervon bleibt die Beschlussfähigkeit der Fachschaftsversammlung so lange gegeben, bis auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird, dass die Fachschaftsversammlung nicht beschlussfähig ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt gefassten Beschlüsse sind wirksam zustande gekommen. Die noch nicht abgehandelten Vorlagen einer so abgebrochenen Fachschaftsversammlung sind auf die Tagesordnung einer sofort im Anschluss an die abgebrochene Versammlung einzuberufenden Fachschaftsversammlung zu setzen. Der Fachschaftsvorsitzende oder sein Vertreter ist berechtigt, die neue Sitzung sodann neu zu eröffnen. In dieser neuen Sitzung dürfen nur noch die nicht abgehandelten Tagesordnungspunkte der ersten ursprünglichen Sitzung gehandelt werden. Somit ist sichergestellt, dass keine vorher nicht bekannten, neu hinzugekommene Tagesordnungspunkte behandelt werden. Die Fachschaftsversammlung ist  dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Sofern diese Satzung in besonderen Fällen eine größere Mehrheit vorschreibt, bleibt es dabei.
  6. Über die Fachschaftsversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese Niederschriften sind vom Fachschaftsvorsitzende zu unterschreiben. 
ALT: § 12 Der Fachschaftsvorstand
  1. Der Fachschaftsvorstand besteht mindestens aus folgenden Mandatsträgern:
    a.
    dem Fachschaftsvorsitzenden,
    b. dem Geschäftsführer der Fachschaft,
    c. dem Kassenwart der Fachschaft,
    d. dem Jugendwart. 
  2. Werden Beisitzer in den Fachschaftsvorstand gewählt, ist ein Beisitzer zum stellvertretenden Vorsitzenden der Fachschaft zu berufen. 
  3. Der Fachschaftsvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsvorstand vorbehalten sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.  
  4. Zu den Versammlungen des Fachschaftsvorstandes lädt der Vorsitzende der Fachschaft ein. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder sein Vertreter. 
  5. Der Fachschaftsvorstand tagt je nach Bedarf. Der Fachschaftsvorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.   
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. 
  7. Über die Versammlungen des Fachschaftsvorstandes sind Niederschriften anzufertigen. 
Durch die Umwandlung in das Vereinsorgan Fachbeirat wird diesem Gremium klare Kompetenzen zugesprochen. In seiner Funktion entlastet er auch den Vereinsvorstand, insbesondere wenn es um Fragen zu Mitgliedern oder Sportbezug und abseits der administrativen Aufgaben geht. Darüber hinaus wurde angeraten, den Begriff Fachschaftsumlage nicht weiter zu verwenden. Eine solche Umlage entspricht nicht einer Umlage im eigentlichen Sinne. Daher wird der Begriff Fachschaftsgebühr eingeführt.
NEU: § 15 Amtsdauer der Vereinsorgane
  1. Alle Wahlen zu den Vereinsorganen werden für die Dauer von 2 Jahren getätigt, bei Ersatzwahlen für die Dauer der Restzeit. Ersatzwahlen finden jeweils in der ersten nach dem Ausscheiden eines Organmitgliedes folgenden Mitgliederversammlung oder Fachschaftsversammlung statt.
  2. Die Wahlen der einzelnen Funktionen in den Vereinsorganen werden so aufgeteilt, dass in jedem Jahr ein Teil von ihnen neu gewählt werden muss. Davon ausgenommen sind die Fachschaftsleitungen.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

ALT: § 13 Amtsdauer der Vereinsorgane

Alle Wahlen zu den Vereinsorganen werden für die Dauer von 2 Jahren getätigt, bei Ersatzwahlen für die Dauer der Restzeit. Ersatzwahlen finden jeweils in der ersten nach dem Ausscheiden eines Organmitgliedes folgenden Mitgliederversammlung oder Fachschaftsversammlung statt.

Die Wahlen der einzelnen Funktionen in den Vereinsorganen werden so aufgeteilt, dass in jedem Jahr ein Teil von ihnen neu gewählt werden muss. Die Aufteilung der in Wechsel neu zu wählenden Funktionen innerhalb des Hauptvorstandes sowie der Fachschaftsvorstände regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

Im Hinblick auf die neue Struktur erhalten die Fachschaften mehr Flexibilität für die Besetzung ihrer Leitungsposten. Ansonsten finden sich einzelne Bestandteile in andere Paragraphen wieder.
NEU: § 16 Die Vereinsjugend
  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    a. der Jugendvorstand
    b. die Jugendversammlung

    Der/Die Jugendleiter*in ist Vorsitzende*r des Jugendvorstandes und ist Mitglied des Fachbeirats. Der/Die Jugendleiter*in wird von der Jugendversammlung gewählt.
  4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

Dieser neue Paragraph ermöglicht uns auf Fördermittel zuzugreifen, auf die wir aktuell nicht zugreifen können. Zudem wird eine aktive Vereinsjugend immer mehr Voraussetzung für Fördermittel und ähnliches.

F. Sonstige Bestimmungen

NEU: § 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
  1. Der Fachbeirat kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vereinsvorstand zuständig. Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsvorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine Geschäftsstellenleitung und/oder Mitarbeitende für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der Vereinsvorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitende abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht haben die Ko-Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall andere Mitglieder des Vereinsvorstandes.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitende des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereinsvorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeitende haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Einzelheiten können in der Finanzordnung geregelt werden.
ALT:  § 17 Verwendung der Mittel des Vereins
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

Hier wird die Möglichkeit geschaffen bestimmte Ämter, durch Vergütung attraktiver zu machen. Ansonsten wird die bestehende Regelung ergänzt und aktualisiert.
NEU: § 18 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen und zwei Ersatzkassenprüfer*innen, die nicht dem Fachbeirat angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen und der Ersatzkassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre, wobei ein/e Kassenprüfer*in und ein/e Ersatzkassenprüfer*in in geraden Jahren und ein/e Kassenprüfer*in und ein/e Ersatzkassenprüfer*in in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vereinsvorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
  4. Die Kassenprüfer*innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vereinsvorstandes.
ALT: § 16 Die Kassenprüfer
  1. Die Kassenprüfer der Hauptkasse und die Kassenprüfer der Fachschaftskassen sowie der Jugendkassen haben jährlich einmal – nach Erstellung der Jahresabschlüsse – die Hauptkasse, die Fachschaftskassen und die Jugendkassen zu prüfen.
  2. Die Kassenprüfer der Hauptkasse haben der Mitgliederversammlung, die Kassenprüfer der Fachschaftskassen und Jugendkassen den Fachschaftsversammlungen zu berichten. 

Hier erneut eine Anpassung an die Struktur, sowie Aktualisierung.
NEU: § 19 Vereinsordnungen
  1. Die Mitgliederversammlung erlässt mindestens nachfolgende Ordnungen.
    a. Geschäftsordnung
    b. Finanzordnung
    c. Beitragsordnungen
  2. Die Fachschaften können sich eine Fachschaftsordnung geben. Die Fachschaftsordnung bedarf der Genehmigung des Fachbeirats.
  3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Bisher ist nicht festgesetzt welche Ordnungen sich der Verein geben will. Das wird hierdurch gemacht.
NEU: § 20 Haftung
  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

NEU: § 21 Datenschutz
 
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Haftung und Datenschutz finden derzeit keine Erwähnung. Das ist dringend nachzuholen.
NEU: § 22 Veröffentlichungen des Vereins

Mitteilungen und Beschlüsse der Organe sind den Mitgliedern gegenüber per Aushang und/oder in digitaler Form zu veröffentlichen.

ALT: § 20 Veröffentlichungen des Vereins

Die Mitteilungen des Vereinsvorstandes sowie der Fachschaften werden in den entsprechenden Aushangkasten des Vereins bekannt gegeben. Der Aushang soll eine Woche dauern. 

Hier werden weitere Medien zur Veröffentlichung eingebunden.

G. Schlussbestimmungen

NEU: § 23 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vereinsvorstandes die Liquidatoren des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für zur Förderung des Sports.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, Vergütungen oder Beitragserstattungen.

ALT: § 22 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Gesamtmitglieder dieses in einer eigens hierzu einberufenen Versammlung beschließen.
  3. Die Abwicklung der Auflösungsangelegenheit wird einer von der Mitgliederversammlung gleichzeitig zu wählenden Person übertragen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, Vergütungen oder Beitragserstattungen.

Die Formulierung wurde aktualisiert.
NEU: § 24 Auflösung einer Fachschaft
  1. Die Auflösung einer Fachschaft erfolgt durch Beschluss des Fachbeirates, nach Antrag der Fachschaftsversammlung. Zur Auflösung einer Fachschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Der Antrag auf Auflösung einer Fachschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Fachschaftsversammlung gestellt werden. Zur Antragsstellung auf Auflösung der Fachschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Bei Auflösung einer Fachschaft werden die entsprechenden Finanzmittel dem Gesamtverein zugewiesen.
ALT: § 23 Auflösung einer Fachschaft

Für die Auflösung einer Fachschaft des Vereins durch die Fachschaftsversammlung dieser Sportart gelten die Vorschriften des § 22 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Guthaben der aufgelösten Fachschaft der Vereinskasse zugewiesen wird. Die Vereinskasse hat das Guthaben für gemeinsame oder zentrale Vereinsaufgaben zu verwenden.

Der Paragraph wird an die neue Struktur angepasst. Als Fachgremium soll bei dieser Frage zudem der Fachbeirat hinzugezogen werden.
§ 25 Schlussbestimmung

Die Satzung in dieser Form wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am xx.xx.xxxx und tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.

TuS GERMANIA 1910 e.V. HORSTMAR 

Tag der Eintragung:

xx.xx.xxxx